Häufige Fragen
Antworten aus der Praxis
Im Rahmen unserer Beratung begegnen uns viele Fragen immer wieder.
Hier finden Sie eine Auswahl häufig gestellter Fragen rund um Datenschutz, Hinweisgeberschutz und KI – kompakt beantwortet.
Fragen zum Thema Datenschutz
Wenn Ihre Frage hier nicht beantwortet wird, klären wir diese gerne persönlich.
Ab wann gelten Datenschutzpflichten für Unternehmen?
Datenschutzpflichten gelten grundsätzlich für jedes Unternehmen, das personenbezogene Daten verarbeitet. Umfang und Anforderungen hängen von Art, Umfang und Organisation der Datenverarbeitung ab.
Ab welcher Unternehmensgröße ist ein Datenschutzbeauftragter erforderlich?
Ob ein Datenschutzbeauftragter zu benennen ist, hängt nicht ausschließlich von der Beschäftigtenzahl ab.
Ab einer Größe von 20 Beschäftigten oder bei bei der Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten ist die Benennungspflicht aber auf jeden Fall zu prüfen.
Fragen zum Thema Hinweisgeberschutz
Wenn Ihre Frage hier nicht beantwortet wird, klären wir diese gerne persönlich.
Ab wann gilt das Hinweisgeberschutzgesetz für Unternehmen?
Unternehmen ab 50 Beschäftigte sind verpflichtet, eine interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz einzurichten und zu betreiben.
Reicht ein technischer Meldekanal für das HinSchG aus?
Nein. Neben dem Meldekanal sind klare Prozesse, Fristen, Vertraulichkeit und eine nachvollziehbare Dokumentation erforderlich.
Fragen zum Thema KI-Verordnung
Wenn Ihre Frage hier nicht beantwortet wird, klären wir diese gerne persönlich.
Sind Unternehmen betroffen, wenn sie KI nur nutzen, aber nicht selbst entwickeln?
Ja. Die KI-Verordnung kann auch Unternehmen betreffen, die KI-Systeme einsetzen oder in ihre Prozesse integrieren.
Müssen bestehende KI-Anwendungen überprüft werden?
Ja. Auch bereits eingesetzte Systeme sollten eingeordnet und bewertet werden, um zukünftige Anforderungen zu erfüllen.
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Wir stehen Ihnen jederzeit für eine Beratung zur Verfügung.
Kontaktieren Sie uns und erfahren Sie, wie wir Ihnen helfen können, die Anforderungen im Bereich Datenschutz und Hinweisgeberschutz zu erfüllen.
